GESETZLICHE BETREUUNG

Im Fokus ...

...meiner Tätigkeit im Rahmen von gesetzlichen Betreuungen steht Ihre Unterstützung in den mir zugewiesenen Aufgabenbereichen, damit ich Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln kann.


Die rechtliche Betreuung ist in den §§ 1896 ff BGB geregelt.
Aus der Vorschrift des § 1902 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass eine Betreuung keine Bevormundung darstellen soll, sondern der Betreute grds. seine Angelegenheiten selbst bestimmen soll.
Im Absatz 3 des § 1902 BGB ist ferner geregelt, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen hat, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.
Ich betrachte meine Tätigkeit als Betreuerin als Unterstützung für Sie in den mir zugewiesenen Aufgabenkreisen.
Das bedeutet, dass ich mit Ihnen, soweit das möglich ist, gemeinsam entscheide und überlege, wie ich im Einzelfall für Sie tätig werden soll.
Es macht mir Freude, etwas für Sie bewirken und somit ihre Lebenssituation verbessern zu können.